Langbiografie

Fritz Sperrhake, Paul Bodenstein und Ewald Scharwiess

Tübinger Justiz im Zwielicht – Richter von NS-Sondergerichten in der deutschen Nachkriegsjustiz: Fritz Sperrhake, Paul Bodenstein und Ewald Scharwiess

Einleitung

Der Krieg zählte wenige Tage, als ein Cousin meiner Mutter, Onkel Franz, der als Briefträger zu den Verteidigern der Polnischen Post am Heveliusplatz gehörte, bald nach Ende des kurzen Kampfes wie fast alle Überlebenden auf deutschen Befehl standrechtlich erschossen wurde. Der Feldrichter, der die Todesurteile begründete, aussprach und unterschrieb, durfte noch lange nach Kriegsende unbeschadet in Schleswig-Holstein als Richter urteilen und Urteile unterschreiben. Das war so üblich zu Kanzler Adenauers nicht enden wollender Zeit. Günter Grass, sich an Danzig 1939 erinnernd1

"NS-Sonderrichter am Landgericht Tübingen?" stand auf einem Plakat, "Was tut der Justizminister in Sachen Dr. Bodenstein u. Dr. Sperrhake?" auf einem zweiten, und auf einem dritten Plakat war zu lesen: "Gestohlen: Wurst- Zigaretten- 50 Schnürsenkel, 3 P. Gummiabsätze, 3 Socken, 3 Holzsandalen, 1 Handfeger, 4 Papiertüten Marke Tengelmann u.a. kleine Dinge - - Dr. Bodenstein u. Dr. Sperrhake: Todes-Urteil!" Am 13. April 1960 zog eine – vermutlich kleine – Demonstration mit diesen und anderen Plakaten durch Tübingen zum Landgericht in der Doblerstraße. Es handelte sich um die Tübinger Studentengruppe der "Internationale der Kriegsdienstgegner" und die Initiatoren der Demonstration, den Chemiker Günter von Waldeyer-Hartz und den Ingenieur und ehemaligen Luftwaffenoffizier Joachim Körner.2 Die Öffentlichkeit scheint von der Manifestation keine Notiz genommen zu haben; jedenfalls berichtete die Lokalzeitung, das Schwäbische Tagblatt, nicht darüber.

Körner und v. Waldeyer-Hartz machten eine Woche später einen weiteren Anlauf. Am 20. April 1960, an "Führers Geburtstag", wie Körner ironisch vermerkt,3 zogen sie zu zweit mit den Plakaten wieder vor das Landgerichtsgebäude in der Doblerstraße. Oberstaatsanwalt Krauß, für die inzwischen aufgenommenen Ermittlungen gegen Paul Bodenstein und Fritz Sperrhake zuständig, ließ die Aktion polizeilich überwachen, bat das städtische Ordnungsamt, "öffentliche Aufzüge solcher Art wegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Ordnung nach § 15 des Versammlungsgesetzes in Zukunft zu verbieten", und teilte dem Stuttgarter Justizministerium mit, er habe die Polizei, beauftragt, gegen die beiden Demonstranten Anzeige wegen Beleidigung (der beiden Richter) zu erstatten – was die jedoch nicht tat.4 Einige Tage später teilte das Justizministerium der Stuttgarter Generalstaatsanwaltschaft lakonisch mit, es beabsichtige nicht, Strafanzeige wegen Beleidigung zu erstatten.5 Anscheinend wollte das Justizministerium vermeiden, dass der Fall Aufsehen erregt. In der Akte der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart in der Sache Bodenstein findet sich jedenfalls der undatierte Entwurf einer Aktennotiz (möglicherweise des Generalstaatsanwalts selbst), in der eindringlich vor einer Beleidigungsanzeige gewarnt wird: "Ich möchte einem Staatsanwalt nicht zumuten, diese Urteile in öffentlicher Verhandlung zu verteidigen und bitte deshalb dringend, die Nervosität der Tübinger Behörden zu bremsen."6

"Diese Urteile" – damit meinte der unbekannte Verfasser die den Justizbehörden in Tübingen und Stuttgart bis dahin bekannt gewordenen Sondergerichtsurteile, an denen Bodenstein und Sperrhake 1944/45 beteiligt gewesen waren: "Wenn auch die beanstandeten Urteile voraussichtlich keinen Anlass bieten werden, Anklage zu erheben […], so ist es doch keineswegs so, dass diese Urteile erfreulich sind. Es ist und bleibt so, dass Urteile gegen Diebe auch in der Kriegszeit, die auf Todesstrafe lauteten, keineswegs zu billigen sind, auch wenn sie durch unmenschliche Gesetze formell scheinbar gedeckt sind."7

Ende der 1950er Jahre war die westdeutsche Politik und Justiz mit Enthüllungen aus der DDR konfrontiert, weil die den Umstand thematisierten, dass die westdeutsche Justiz nicht nur faktisch von den Juristen der Nazi-Zeit aufgebaut worden war, sondern dass in ihr zahllose Richter und Staatsanwälte Dienst taten, die zuvor an Sonder- und Kriegsgerichten der Nazis an drakonischen "Urteilen", insbesondere an Todesurteilen beteiligt gewesen waren.8 "Standgerichte der inneren Front" nannte Ingo Müller die Sondergerichte.9 Und die Kriegsgerichte der Wehrmacht haben etwa 25.000 bis 30.000 Todesurteile gefällt,10 , die erst spät durch den Bundestag als offensichtliches Unrecht aufgehoben wurden.11 Aus den damaligen DDR-Publikationen,12 einer aus der ÇSSR13 und mehreren aus der BRD14 ergibt sich eine Zahl von mehr als 1.000 Richtern und Staatsanwälten, denen konkrete Vorwürfe gemacht wurden.15 Und aus Personalverzeichnissen, Justizhandbüchern und -kalendern, die im Rahmen einer empirischen Studie ausgewertet wurden, lässt sich ersehen, dass 1953 in keinem Oberlandesgerichtsbezirk so viele Justizjuristen tätig waren, die schon vor dem 8. Mai 1945 im Justizdienst gestanden hatten, wie im OLG-Bezirk Tübingen, nämlich 81,5 %, und ebenfalls 1953 an keinem OLG so viele wie am OLG Tübingen (das bis 1953 bestand), nämlich 100 %.16

Das Aufsehen, das namentlich die DDR-Veröffentlichungen verursachten, führte in Baden-Württemberg zur Einrichtung einer Untersuchungskommission durch den Landtag17 und im Bundestag zu einer Änderung des Richtergesetzes, in das eine Vorschrift eingefügt wurde, die Richtern und Staatsanwälten, die im "Dritten Reich"18 in der Strafjustiz gearbeitet hatten, ermöglichte, vorzeitig ohne Pensionskürzung in den Ruhestand zu treten.19 Allerdings machten nur wenige Juristen von dieser Möglichkeit Gebrauch; in Baden-Württemberg sollen es nur 18 und bundesweit nur 149 gewesen sein.20 Denn die meisten betroffenen Juristen scheinen kein Unrechtsbewusstsein besessen zu haben.

Auch Sperrhake und Bodenstein wurden mehrfach in DDR-Publikationen genannt. Bodenstein nahm dienstlich am 7. November 195721 zu Vorwürfen Stellung, die ihm in einer Veröffentlichung22 gemacht worden waren. Nachdem den beiden sowie einem weiteren Tübinger Richter23 1959 erneut Vorwürfe24 gemacht worden waren, teilte das Justizministerium das dem Tübinger Landgerichtspräsidenten mit und bat ihn, die drei Richter darüber zu informieren.25

Kurz nach den Demonstrationen vom April 1960 erregten Sperrhake und Bodenstein in Tübingen noch einmal Aufsehen: Als im Tübinger Clubhaus die bundesweit gezeigte Ausstellung "Ungesühnte Nazijustiz" Station machte, war sie ergänzt um Tafeln zu den beiden Tübinger Richtern.26 Mit Schreiben vom 10. Mai 1960 schickte der Tübinger Landgerichtspräsident einen Ausschnitt aus der Mai-Ausgabe der Zeitschrift des Tübinger AStA, NOTIZEN, in dem die Ausstellung angekündigt und die Namen Sperrhake und Bodenstein genannt worden waren, an das Justizministerium. Auf Scharwiess scheint in der Ausstellung nicht gesondert hingewiesen worden zu sein, obwohl Wolfgang Koppel, der sie, mit anderen, erarbeitet hatte, seine Vergangenheit in einer seiner Publikationen erwähnte.27

Was damals außerhalb der Justiz kaum jemand ahnte: In Tübingen amtierten noch mehr Juristen in der Tübinger Justiz, die während des Faschismus an Sonder- oder Kriegsgerichten tätig gewesen waren oder gewesen sein dürften. Mithilfe der Datenbanken auf der Rottleuthner 2010 beigegebenen CD-ROM, die Angaben zu 34.000 Justiz-Juristen verzeichnen, ließen sie sich ermitteln:

  • Gauger, Dr. Wilhelm (1904-1974): "Amtsgerichtsrat, Ankläger am Sondergericht Stuttgart → Oberstaatsanwalt am Landgericht Tübingen, stellvertretender Leiter der Staatsanwaltschaft, etwa 1959 befördert".28
  • Güntner, Hans (1906-?): "Früher: Staatsanwalt am Sondergericht in Cheb [Eger], Mitglied der SA seit 17.1.1939, gegenwärtig: Landesarbeitsgerichtsdirektor in Tübingen".29
  • Koch, Dr. Otto (1895-?): "Oberlandesgerichtsrat in Stuttgart,30 wahrscheinl. 1961 pensioniert", vor 1945: "Kriegsgerichtsrat in der NS-Wehrmacht"31 – Meldete sich freiwilig zum Heeresjustizdienst,32 seit 17. Dezember 1942 zum Feldkriegsgerichtsrat ernannt,33 seit 1. März 1944 als Kriegsgerichtsrat der Reserve zum Oberkommando des Heeres versetzt,34 dort in der Heeresrechtsabteilung eingesetzt.35
  • Koebel, Dr. Ulrich (1901-1975): "Senatspräsident am OLG Stuttgart, etwa 1961 befördert", vor 1945: "Amtsgerichtsrat für Hochverratssachen am Oberlandesgericht Stuttgart".36
  • Rath, Richard (1907-?): "Landesarbeitsgerichtsdirektor beim Landesarbeitsgericht Tübingen", vor 1945: "Feldkriegsgerichtsrat bei der Division zur besonderen Verwendung 408 in Breslau [Wroclaw]; NSDAP und SA-Rottenführer".37
  • Scharwiess, Ewald (1899-1986): "Landgerichtsrat in Tübingen, Stellv. des Landgerichtspräsidenten", vor 1945: "Landgerichtsrat am Sonderg. Königsberg [Kaliningr.]").38
  • Sinn, Dr. Heinrich (1903-?): "Senatspräsident beim Oberlandesgericht Stuttgart", vor 1945: "Oberstabsrichter bei der 329. Infanteriedivision".39 Sinn hatte übrigens auf der Tübinger "Heimkehrertafel" gestanden und war von Oberbürgermeister Gmelin bei seiner "Heimkehr" begrüßt worden. 40 Als Rückkehrdatum aus Kriegsgefangenschaft war der 15. Dezember 1955 nachgetragen worden.41
  • Zimmer, Johannes (1902-1983): "Amtsgerichtsrat in Tübingen", vor 1945: "Amtsgerichtsrat beim Sondergericht Dresden I".42

Laut einer Übersicht, die das Justizministerium am 3. August 1960 für die oben erwähnte Kommission fertigte, waren gegen insgesamt 36 baden-württembergische Justizjuristen Ermittlungsverfahren eingeleitet worden.43 Aus Tübingen waren allerdings nur Bodenstein und Sperrhake in der Liste aufgeführt.

Im Folgenden werden beispielhaft die Fälle der Richter Sperrhake, Bodenstein und Scharwiess vorgestellt.

Fritz Sperrhake

Dr. Fritz Sperrhake wurde am 8. November 1896 in Eisenberg/Thüringen geboren. In der Personalakte des Reichsjustizministeriums ist der Beruf des Vaters als Ratsuhrmacher angegeben.44 Im Ersten Weltkrieg diente Sperrhake als Unteroffizier. Die Erste und die Zweite juristische Staatsprüfung legte er 1921 beziehungsweise 1924 in Jena ab, beide mit der Note "ausreichend", die letztere "mit erheblichen Bedenken", wie im Personalbogen notiert ist. Nach Promotion und zweijähriger Tätigkeit bei der Thüringischen Staatsbank trat er in den thüringischen Justizdienst ein. Sein Vorgesetzter, der Präsident des Landgerichts Weimar, Zeunert, beurteilte 1935 seine Befähigung als durchschnittlich, Sperrhake arbeite flott und halte seinen Geschäftsbereich in Ordnung. "Verhandlungsführung und Entscheidung sind zweckmäßig und klar. Die Begründung könnte vielfach besser eingehender sein. (…) An Führung, Charakter und politischer Zuverlässigkeit ist nichts auszusetzen. Er gehört der SA an."45 Aus dem Personalbogen ergibt sich weiter, dass er seit dem 1. Mai 1933 Mitglied der NSDAP war (Mitgliedsnummer 2.196.520) und seit dem 1. November 1933 der SA- (als "Rottenführer"), seit dem 16. Oktober 1933 dem "Nationalsozialistischen Rechtswahrerbund" (NSRB), seit dem 1. August 1934 der "Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt" (NSV) und seit November 1935 dem "Luftschutzbund" angehörte. Anlässlich verschiedener Bewerbungen Sperrhakes auf Stellen der thüringischen Justiz in den Jahren 1936 und 1938 musste seitens des Oberlandesgerichtspräsidenten in Jena jeweils eine Stellungnahme der zuständigen Abteilung der NSDAP46 eingeholt werden. Bedenken gegen die Bewerbungen wurden nicht geäußert; gleichwohl bekam Sperrhake keine der Stellen.

1929/30 amtierte er als Staatsanwalt und wurde 1932 zum Amtsgerichtsrat am Amtsgericht Apolda ernannt. Dort blieb er, bis er 1942 zur Staatsanwaltschaft beim Landgericht Weimar versetzt wurde – obwohl ihm 1937 der Präsident des OLG Jena bescheinigt hatte: "Dr. Sperrhake arbeitet fleißig und gewissenhaft, ohne jedoch das Zeug für einen tüchtigen Staatsanwalt zu besitzen."47 Ob er als Staatsanwalt sogleich am Sondergericht Weimar aufzutreten hatte und ob dieses "Gericht" sein einziger Einsatzort als Staatsanwalt war, ergibt sich aus den Akten nicht.

Insgesamt lagen dem Verfasser vier Urteile aus Strafverfahren vor dem Sondergericht Weimar vor, an denen Sperrhake als Staatsanwalt mitgewirkt hatte. Das Hauptstaatsarchiv Weimar verwahrt lediglich kleine Reste von Verfahrensakten. Aber die Stuttgarter Personalakte Sperrhakes enthält ein "Beiheft III betr. Wiederverwendung von Richtern u. Staatsanwälten aus der nationalsozialistischen Zeit". Dieses Beiheft wiederum enthält Hinweise auf die vier Todesurteile (gegen Hugo Göhring, Jaroslaw Malina u.a., Johannes Thinnes u.a.48 sowie Hilde Rabitz49 )und ein weiteres Urteil (gegen Wilhelm Seeber50 ), an denen Sperrhake mitgewirkt hatte. Die Akten der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart aus den Ermittlungsverfahren gegen Sperrhake enthalten die betreffenden Urteile in Kopie – teilweise kaum lesbar. Zwar waren alle Staatsanwaltschaften verpflichtet, Anklageschriften und Urteile aus Sondergerichtsverfahren, in denen es um die Verhängung der Todesstrafe ging, dem Reichsjustizministerium vorzulegen und ihm den Vollzug der Todesstrafe mitzuteilen; aber die entsprechenden Akten sind im Bundesarchiv nicht nach Namen von beteiligten Richtern oder Staatsanwälten erschlossen, sondern nach Namen von Angeklagten, so dass es angesichts des Umfangs des Aktenbestands51 praktisch unmöglich ist, dort Akten von weiteren Verfahren aufzufinden, an denen Sperrhake beteiligt gewesen war.

Am Anfang der Ermittlungen gegen Sperrhake stand das Strafverfahren gegen Hugo Göhring. Koppel fasst den Sachverhalt wie folgt zusammen: "Das Sondergericht Weimar verurteilte am 13.10.1944 den Bahnarbeiter Hugo Göhring zum Tode. Er war Vater von sieben Kindern und lebte von 260 Mark Lohn und 50 Mark Kinderbeihilfe im Monat. Er hatte beim Verladen von Paketen aus beschädigten Sendungen ein halbes Jahr Gegenstände herausgenommen bzw. Herausgefallenes entwendet. Es handelte sich um Bürsten, Kämme, Kleidung usw. und mag einen Geldwert von einigen hundert Mark gehabt haben. Wegen geringfügiger Eigentums- und Verkehrsdelikte war Göhring vorbestraft."52

Im Anschluss an diese Zusammenfassung zitierte Koppel auszugsweise aus dem Urteil: "Ein Volksschädling ist der Angeklagte der Person nach nicht. Aber die Tat stempelt ihn als solchen. Sie ist geeignet, den Abwehrwillen der Volksgemeinschaft im Kriege zu schädigen. […] Wer sich im 5. Kriegsjahr bei dem schweren Daseinskampf unseres Volkes an Bahngut vergreift, zeigt, daß er ein Volksschädling ist."53 Da an sich auf Diebstahl nicht die Todesstrafe stand, wurde das Todesurteil auf § 4 der Volksschädlingsverordnung (VVO) gestützt: "Wer vorsätzlich unter Ausnutzung der durch den Kriegszustand verursachten außergewöhnlichen Verhältnisse eine sonstige Straftat begeht, wird unter Überschreitung des regelmäßigen Strafrahmens mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren, mit lebenslangem Zuchthaus oder mit dem Tode bestraft, wenn dies das gesunde Volksempfinden wegen der besonderen Verwerflichkeit der Straftat erfordert."54 Diese unbestimmt formulierte Vorschrift "bildete einen Auffangtatbestand des gesamten Kriegsstrafrechts, [die] dem Zweck diente, alle eventuell vorhandenen Gesetzeslücken zu schließen, um niemandem Gelegenheit zu geben, durch diese zu schlüpfen. […] Alle vorsätzlichen Straftaten, gleichgültig ob Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen, konnten eine Umformung zum Volksschädlingsverbrechen erfahren. Voraussetzung war, dass bei der Straftat die 'durch den Kriegszustand geschaffenen außergewöhnlichen Verhältnisse' ausgenutzt wurden. Die kriegsbedingte Lage wurde damit zum Tatbestandsmerkmal und erhielt auf diese Weise einen umfassenden Anwendungsbereich. Eine Ausnutzung des Kriegszustands war bereits dann gegeben, wenn er die Tatbegehung irgendwie erleichterte oder begünstigte. Dieses Ausufern des § 4 VVO war eine zwangsläufige Folge der Gesetzestechnik. Da der Krieg sämtliche Lebensbereiche beeinflusste, konnte in fast jeder begangenen Straftat ein begünstigender Umstand festgestellt werden."55

Die Anklageschrift im Fall Göhring hatte Oberstaatsanwalt Dr. Seesemann unterzeichnet, von dem eine der drei oben erwähnten Bestätigungen für Sperrhake stammte. Sperrhake hatte laut Urteil in der mündlichen Verhandlung die Anklage vertreten, und seine Unterschrift findet sich unter der Mitteilung an das Reichsjustizministerium vom 10. November 1944: "Das Todesurteil gegen Hugo Göhring ist heute vollstreckt worden."56

Am 29. Mai 1944 verurteilte das Sondergericht Weimar bei einer Verhandlung in Gera Jaroslaw Malina und Ladislav Lohynsky57 ebenfalls wegen Diebstahls zum Tode, gestützt wiederum auf § 4 VVO, und ihre Ehefrauen zu Gefängnisstrafen. Auch in diesem Fall hatte Dr. Seesemann die Anklageschrift unterzeichnet und Sperrhake die Anklage vertreten sowie den Vollzug der Todesstrafe nach Berlin gemeldet.58 Im Anschluss an eine Gerichtsverhandlung in Eisenach verurteilte das Sondergericht am 16. November 1944 die französischen Zivilarbeiter Johannes Thinnes, Andreas Collas und und Marcel Bouard59 wegen Diebstahls nach § 4 VVO antragsgemäß zum Tode und zwei Mitangeklagte zu Gefängnis. Sperrhake hatte die Anklage vertreten, Seesemann die Anklageschrift unterzeichnet. Den Bericht über die Hinrichtung der drei Verurteilten vom 5. Dezember 1944 unterzeichnete Seesemann: "Sie dauerte je 20 Sekunden."60 Hilde Rabitz wurde wegen Diebstahls aus Feldpostpäckchen nach § 4 VVO am 23. Februar 1945 in Mühlhausen zum Tode verurteilt, eine Mitangeklagte zu Zuchthaus. Sperrhake hatte laut Urteil die Anklage vertreten.61

Am 28. November 194562 wurde Sperrhake aus dem Staatsdienst entlassen. Nach einer vorübergehenden Zeit der Arbeitslosigkeit arbeitete er dann von 1946 bis 1951 als "juristischer Hilfsarbeiter" bei einem Rechtsanwalt in Weimar.63

Ende Februar 1951 setzte er sich in die BRD ab und meldete sich im Aufnahmelager Gießen. Dort wurde ihm zwar der Aufenthalt in der BRD "aus zwingenden Gründen" genehmigt, er aber begehrte die Aufenthaltserlaubnis wegen drohender Verfolgung in der DDR.64 Hintergrund war eine Bestimmung im "Gesetz zur Regelung der unter Art. 131 Grundgesetz fallenden Personen": Nach diesem Gesetzes hatte, von Ausnahmen abgesehen, Anspruch auf Beschäftigung im öffentlichen Dienst, wer am 8. Mai 1945 Angehöriger des öffentlichen Dienstes gewesen war. Eine Ausnahme fand sich in § 4 Absatz 1 des Gesetzes. Danach war anspruchsberechtigt nur, wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 bereits im Bundesgebiet wohnte – es sei denn, er oder sie sei erst später, aber "zur Abwendung einer drohenden Gefahr für Leib und Leben oder für die persönliche Freiheit in das Bundesgebiet geflüchtet" (§ 4 Absatz 2). Und eben das behauptete nun Sperrhake, denn er hatte ja 1949 noch in der DDR gelebt.

Zum Beweis dafür, dort habe ihm Verfolgung gedroht, legte er drei Schreiben ehemaliger Kollegen vor, darunter des ehemaligen Präsidenten des Landegerichts Weimar, Dr. Günther Löwisch, inzwischen Hauptgeschäftsführer des "Verband Württembergisch-Badischer Metallindustrieller". Der schrieb unter anderem, er wisse genau, dass Sperrhake "in einer großen Anzahl von Strafverfahren politischen Inhalts vorm Sondergericht hat auftreten müssen, beispielsweise in Strafverfahren wegen verbotenen Umgangs mit Kriegsgefangenen, in Heimtückesachen usw. Ich weiss auch, dass die Staatsanwaltschaft in derartigen Verfahren wiederholt auf Anweisung des damaligen Reichsjustizministeriums Strafanträge hat stellen müssen, die man als objektiv berechtigt kaum bezeichnen kann."65 Deshalb habe Sperrhake in der DDR Verfolgung gedroht. Sperrhake verlor zwar trotzdem einen Prozess, in dem er anerkannt wissen wollte, aus Gründen drohender Verfolgung die DDR verlassen zu haben; aber inzwischen war das Ausführungsgesetz zu Art. 131 GG so geändert worden, dass nun auch solche Personen Anspruch auf Wiederaufnahme in den öffentlichen Dienst hatten, die bis zum 31. März 1951 ins Bundesgebiet gezogen waren.

Sperrhake fiel unter diese neue Stichtagsregelung und erhielt zunächst zum 1. November 1951 eine Anstellung im Landesamt für Wiedergutmachung in Stuttgart,66 obwohl seine frühere Tätigkeit beim Sondergericht Weimar bekannt war – Abschriften der drei oben erwähnten Bestätigungen befinden sich in seiner Personalakte. Seine Entnazifizierung war reine Formsache gewesen: Nach dem württembergisch-badischen "Gesetz Nr. 1078 zum Abschluss der politischen Befreiung" vom 3. April 1950 war ein Verfahren einzustellen, "wenn kein hinreichender Verdacht (besteht), daß ein Betroffener Hauptschuldiger oder Belasteter ist" (§ 1 Absatz 1). Sperrhakes Verfahren wurde bereits am 31. März 1951 eingestellt.67 Auch der "Untersuchungsausschuß freiheitlicher Juristen der Sowjetzone" aus West-Berlin wusste nichts Nachteiliges über Sperrhake zu berichten.68 Ab dem 1. Dezember 1953 amtierte er als Gerichtsassessor am Landgericht Tübingen, wo er zum 1. Januar 1955 als Landgerichtsrat (entspricht heute dem Richter am Landgericht) zum Richter auf Lebenszeit ernannt wurde.69 Aufgrund seiner früheren Tätigkeit in Stuttgart war er in Tübingen von Anfang an bis zu seiner Pensionierung Mitglied der Entschädigungskammer. 1962 beantragte er seine Versetzung in den Ruhestand, und zwar altershalber, denn er war inzwischen 65 Jahre alt geworden, und nicht etwa nach § 116 DRiG vorzeitig wegen seiner Nazi-Vergangenheit.70 1986 gratulierte der baden-württembergische Justizminister Heinz Eyrich dem immer noch in Tübingen Wohnenden zu seinem 90. Geburtstag: "Meine herzlichen Glückwünsche zu Ihrem Festtag möchte ich mit dem erneuten Dank für Ihre erfolgreiche Lebensarbeit im Dienste der Rechtspflege verbinden."71 Sperrhake starb 1988.

Am 14. März 1960 erstatteten Körner und v. Waldeyer-Hartz Strafanzeige gegen die Richter Bodenstein und Sperrhake.72 Am 4. April 1960 wurde Sperrhake und am 5. April 1960 Bodenstein richterlich vernommen.73 Dadurch wurde die Verjährung unterbrochen – Totschlag, der Tatvorwurf, verjährte am 8. Mai 1960, fünfzehn Jahre nach Kriegsende. Des Problems der beiden Richter war sich das Justizministerium wegen der DDR-Veröffentlichungen allerdings schon länger bewusst gewesen. Ausgelöst wurden die Ermittlungen gegen beide aber erst durch die Anzeige von Körner und von Waldeyer-Hartz. Die Ermittlungsverfahren wurden bald eingestellt, im Falle Sperrhakes durch drei Einstellungsverfügungen des Generalstaatsanwalts.74 Sperrhake sei "nur" als Staatsanwalt, nicht aber als Richter an den Urteilen beteiligt und zudem weisungsgebunden gewesen: "Könnte auch eine solche Weisung die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten nicht beseitigen, so kann der Beschuldigte doch für sich geltend machen, daß er seine eigene rechtliche Beurteilung durch die in der ihm erteilten Weisung zutage getretenen Beurteilung von seiten seiner erfahreneren Dienstvorgesetzten bestätigt gesehen habe."75

Schließlich wurde der Fall einer eigens für derartige Fälle gebildeten und oben bereits erwähnten "Kommission zur Überprüfung von Vorwürfen gegen Richter und Staatsanwälte wegen ihrer früheren Tätigkeit bei Sondergerichten usw."76 vorgelegt, die aus den OLG-Präsidenten Dr. Richard Schmid (Stuttgart) und Dr. Max Silberstein (Karlsruhe) sowie dem Stuttgarter Landgerichtspräsidenten Prof. Dr. Hans Neidhard bestand – die ersten beiden waren Verfolgte des Naziregimes. In ihrem Gutachten vom 19. Dezember 1960 empfahl die Kommission, zwar nicht an Sperrhake wegen einer vorzeitigen Pensionierung heranzutreten, ihn aber von zukünftigen Beförderungen auszuschließen: Zwar könne den drei Einstellungsverfügungen nicht entgegengetreten werden und weitere Ermittlungen seien auch aussichtslos, aber "dies ändert nichts an der Feststellung, daß gegen Dr. Sperrhake durch sein Verhalten als Anklagevertreter in der Strafsache Hugo Göhring vom menschlichen wie auch vom juristischen Standpunkt schwerwiegende Bedenken vorliegen; auf alle Fälle war die gegen den Angeklagten Göhring beantragte und verhängte Todesstrafe unangemessen hart. Nach dem Gesetz war sie nur für schwere Fälle vorgeschrieben. Ein solcher Fall lag bei vernünftiger Rechtsanwendung nicht vor."77 Zwar protestierte Sperrhake mit Schreiben vom 17. Mai 1961 gegen die Vorwürfe aus dem Gutachten, aber das angedrohte Dienststrafverfahren gegen sich selbst beantragte er dann doch nicht.78

Sperrhake war, wie oben erwähnt, Mitglied der Entschädigungskammer beim Landgericht Tübingen. Deren Verfahrensakten wurden 2005 an das Staatsarchiv Sigmaringen abgegeben. Der Bestand ist sehr umfangreich und durch ein Findbuch erschlossen, das die Akten nach den Namen der Klägerinnen und Kläger erschließt. Der Verfasser hat Stichproben gezogen und dabei den Eindruck gewonnen, dass Sperrhake – war er in einem Verfahren der Berichterstatter der Kammer, wurde das jeweils auf dem Aktendeckel vermerkt – den restriktiven Vorgaben des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) und der oberen Gerichte folgte.

Martin L. klagte 1955 auf Entschädigung dafür, "daß er als Zigeuner während des 3. Reiches im Frühjahr 1937 durch die Polizeibehörden gezwungen wurde, seinen Wohnwagen sowie die beiden Pferde wesentlich unter Preis zu verkaufen."79 In seinem Urteil stellte die Kammer – Sperrhake war ihr Berichterstatter – einleitend fest: "Der Kläger, Händler Martin L[.], geb. am 26.1.93, ist nach seiner Behauptung Zigeunermischling.80 Er zog im Lande umher und betätigte sich als Schrotthändler. Er behauptet, er habe sich im Jahre 1937 einen Wohnwagen für 1.500.- RM und 2 junge Pferde mit silberplattiertem Geschirr für 2.000.- RM gekauft. Noch im Herbst desselben Jahres sei ihm von der Polizeiverwaltung Herrenberg in Unterjesingen, wo er sich gerade mit seinem Wohnwagen aufgehalten habe, eröffnet worden, dass er mit seinem Wohnwagen nicht mehr auf öffentlichen Wegen und Strassen umherfahren dürfe. Von seiner sofortigen Verhaftung sei wegen seiner im Weltkrieg erworbenen Kriegsauszeichnungen abgesehen worden." Da L. keinen anderen Stellplatz besaß, musste er Wohnwagen und Tiere kurzfristig verkaufen. Die Klage wurde abgewiesen, weil der einzige in Betracht kommende Entschädigungsgrund – "Verfolgung aus Gründen der Rasse" nach § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) – nicht gegeben sein könne: "Ob man mit Blessin-Wilden § 1 Anm[erkung] 26 eine rassische Verfolgung erst nach Erlass des sog[enannen] Auschwitz-Erlasses vom 29.1.43 annehmen soll, mag dahinstehen. Keinesfalls wird man aber feststellen können, dass schon im November 1937 die Zigeuner wegen ihrer Rasse verfolgt worden sind. Damals bestanden zwar schon die RdErl. [Runderlasse] des RuPrMJ [Reichs- und Preußischen Ministers der Justiz] vom 5.6. und 6.6.36, die den Behörden die Bekämpfung des Zigeunerunwesens zur Pflicht machten. Die darin vorgesehen Massnahmen bestanden vor allem darin, […] inländische Zigeuner und nach Zigeunerart umherziehende Landfahrer sesshaft zu machen, um die polizeiliche Überwachnung zu erleichtern; vgl. Becker-Huber-Küster § 1 Anm. 6 d. Vermögensschädigungen waren damit aber nicht verbunden." Schlussfolgerung: "Die Maßnahme des Jahres 1937 kann daher nur als sicherheitspolizeiliches Einschreiten betrachtet werden."81 Dass sich Sperrhake mit diesem Urteil, dessen faschistische Wortwahl und positive Bezugnahme auf Nazi-Erlasse auffällt, juristisch im damaligen Mainstream bewegte, wird dadurch belegt, dass das OLG Stuttgart im Berufungsverfahren sein Urteil bestätigte.82 Und zwei Monate zuvor hatte der Bundesgerichtshof ebenfalls geurteilt, eine Verfolgung der "Zigeuner" aus "Gründen der Rasse" habe es erst ab 1943 gegeben,83 eine Rechtsprechung, die er erst 1964 wieder aufgab.84

Sperrhakes Rechtsprechung sorgte in Tübingen nicht für Aufsehen. Und die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN), deren Vertreter Alfred Hausser öfters Verfolgte vor der Entschädigungskammer vertrat, z.B. ehemalige Teilnehmer des Mössinger Generalstreiks, in deren Verfahren Sperrhake ebenfalls als Berichterstatter fungierte,85 scheint Derartiges in Entschädigungsverfahren gewöhnt gewesen zu sein.

Passfoto von Paul Bodenstein in seinem Personalbogen, ca. 1951. Vorlage und Aufnahme: Hauptstaatsarchiv Stuttgart EA 4-153 Bü 38.

Paul Bodenstein

Dr. Paul Bodenstein war zwei Jahre jünger als Sperrhake. Er wurde 1898 in Spandau geboren. Der soziale Status seiner Eltern war wesentlich höher als der der Eltern Sperrhakes; der Beruf von Bodensteins Vater wird mit Oberst a.D. angegeben.86 Wegen einer Lungenerkrankung nahm Bodenstein weder am Ersten noch am Zweiten Weltkrieg teil.87 Er studierte in Marburg/Lahn, Freiburg im /Breisgau und Göttingen.88 1922 legte er in Celle das erste Staatsexamen ab und 1926 in Berlin das zweite. Die Note war in beiden Fällen "ausreichend"89 – was damals jedoch ausreichte, um in den Justizdienst übernommen zu werden. Ab Anfang 1927 arbeitete er als Gerichtsassessor im preußischen Justizdienst. 1934 wurde er zum Amtsgerichtsrat ernannt, 1936 zum Landgerichtsrat und 1939 zum Kammergerichtsrat. Er arbeitete vornehmlich an Berliner Gerichten und war nach eigenen Angaben ausschließlich mit Zivilrecht befasst, auch 1943/44, als er vorübergehend im Erbrechts- und Grundbuchreferat des Reichsjustizministeriums arbeitete.90

Wie Sperrhake war er seit dem 1. Mai 1933 Mitglied der NSDAP – nachdem er zuvor im März 1933 für kurze Zeit der Deutschnationalen Volkspartei (DNVP) angehört hatte.91 Laut Personalakte des Reichsjustizministeriums92 war er seit Dezember 1933 Blockleiter der NSDAP, seit 1939 Zellenleiter und von 1940 bis 1942 Beisitzer beim Kreisgericht II Berlin der NSDAP. Am 1. Juli 1933 trat er der "Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt" (NSV) bei, am 20. Juli 1933 dem "Nationalsozialistischen Rechtswahrerbund" (NSRB), ebenfalls 1933 dem "Reichsbund der Deutschen Beamten" (RDB) und am 12. Februar 1934 dem im Vorjahr gegründeten "Reichsluftschutzbund" (RLB). Die obligatorische Erklärung über seine "arische" Abstammung gab er am 8. Juni 1933 ab und den Fragebogen über eine eventuelle frühere Mitgliedschaft in einer Freimaurerloge am 6. Mai 1935 – er hatte, wenig überraschend, keiner angehört.

Die politischen Beurteilungen seiner Vorgesetzten in Partei und Justiz über ihn fielen durchweg günstig aus. So urteilte der kommissarische "Gau-Stellenleiter" vom "Gau-Personalamt", ein Justizangestellter, in seinem "Politischen Führungszeugnis" vom 23 Juli 1938: "Über den Parteigenossen Paul Bodenstein […] ist hier in politischer Hinsicht nichts Nachteiliges bekanntgeworden." Der Kammergerichtspräsident am 11. Mai 1934: "Dr. Bodenstein hat früher einer politischen Partei nicht angehört. Im Frühjahr 1933 hat er zunächst [sic!] seine Aufnahme in die DNVP nachgesucht. Hieraus sind Bedenken gegen die politische Zuverlässigkeit des Assessors jetzt nicht mehr herzuleiten. Denn Dr. Bodenstein hat bereits nach kurzer Zeit die DNVP verlassen und sich noch im April 1933 bei der NSDAP angemeldet. In der Ortsgruppe Friedenau bekleidet er seit dem 18. Dezember 1933 das Amt eines Blockwarts und ist als solcher am 25. Februar 1934 vereidigt worden. Er hat sich vom Tage seines Eintritts an eifrig in seiner Ortsgruppe betätigt, hat seine Pflichten als politischer Leiter zur vollsten Zufriedenheit erfüllt und gilt jetzt in jeder Beziehung als politisch vollkommen zuverlässig."93 Dann der Landgerichtspräsident am 1. Dezember 1938: "In das Volksganze gliedert er sich verständnisvoll ein. Dem neuen Reich ist er bei bei überzeugter Bejahung seiner weltanschaulichen Grundlagen treu ergeben."94 Derartige interne Stellungnahmen wurden insbesondere vor eventuellen Beförderungen abgegeben.

Nachdem Bodenstein Anfang 1943 vom preußischen Finanzministerium zum Anklagevertreter in einem Dienststrafverfahren gegen einen Ministerialrat bestimmt worden war,95 war er seinen späteren Angaben zufolge96 von Oktober 1944 bis Februar 1945 als Richter am Sondergericht Berlin II tätig.

Während des Krieges wurde die Zahl der Berliner Sondergerichtsspruchkörper offiziell auf neun erhöht (I-IX). Deren Zuständigkeit umfasste seit 1940 nicht mehr den gesamten Kammergerichtsbezirk, sondern seit Gründung des Sondergerichts Frankfurt/Oder nur noch die Landgerichtsbezirke Berlin, Neuruppin, Potsdam und Prenzlau.97 In der Zeit seines Bestehens 1933 bis 1945 fällte das Berliner Sondergericht 12.500 Urteile gegen 16.500 Angeklagte, darunter mehr als 1.000 Todesurteile. In den Jahren 1941 bis 1943 erging gegen jeden achten Angeklagten die Todesstrafe, in den Jahren 1943 und 1944 sogar gegen jeden sechsten, eine "überaus blutige Sanktionspraxis".98 Das Berliner Sondergericht war bis 1941 aus Berufsrichtern des Landgerichts Berlin zusammengesetzt, danach kamen auch Richter anderer Gerichte, auch des Kammergerichts, hinzu. Die Berufung der Richter erfolgte seit 1937 nach dem "Führerprinzip" durch den Kammergerichtspräsidenten.99

Bodenstein behauptete in seinem Bericht von 1947, er habe gegen seine Abordnung an das Sonderngericht heftig, aber erfolglos protestiert. Er sei zum Beisitzer einer Sondergerichtskammer bestimmt worden.100 Hensle erwähnt jedoch einen Beschluss des Kammergerichtspräsidenten vom 6. Oktober 1944, wonach Bodenstein stellvertretender Kammervorsitzender am Sondergericht II gewesen sei.101 Bodenstein gab an, er habe an "nur" zwei Todesurteilen mitgewirkt: "Scharf angefaßt wurden die Verbrecher, die sich unter Ausnutzung der zur Abwehr von Fliegergefahr getroffenen Maßnahmen in erheblichem Umfange gegen fremdes Eigentum vergangen hatten. Eine große Rolle spielten dabei vor allem die Einbrüche in Tabakwaren- und Lebensmittelgeschäfte. Diese Einbrüche, die mehrfach bandenmäßig ausgeführt wurden, nahmen mitunter ein solches Ausmaß an, daß dadurch die Versorgung einzelner Stadtteile von Berlin gefährdet wurde. Aus diesem Grunde mußten zur Abschreckung empfindliche Strafen verhängt werden. Neben Gefängnisstrafen waren nicht selten Zuchthausstrafen gegen die Angeklagten, die häufig eine lange Vorstrafenliste aufwiesen, erforderlich. In zwei besonders schweren Fällen, in denen gefährliche Gewohnheitsverbrecher deutscher Nationalität in zahlreiche Lebensmittelgeschäfte eingebrochen waren, mußte auf die Todesstrafe erkannt werden. Bei sonstigen Todesurteilen habe ich nicht mitgewirkt."102

Dem Verfasser liegen zwei Urteile des Sondergerichts Berlin II vom 23. Januar 1945 vor, in denen das Gericht unter dem Vorsitz von Bodenstein Todesurteile fällte, einmal gegen den Angeklagten Frido Reinsch wegen "schweren Diebstahls in 8 Fällen und Diebstahls in 2 Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und Volksschädling" (vier weitere Angeklagte wurden zu Zuchthaus- bzw. Gefängnisstrafen verurteilt)103 und zum anderen gegen Richard Müller, der als Zugschaffner 150 Expreßgutpakete gestohlen haben soll, wegen fortgesetzten schweren Diebstahls, Verwahrungsbruchs und im Amt begangener Urkundenfälschung in Verbindung mit § 4 VVO – obwohl er vierzig Jahre als Bahnbeamter gearbeitet hatte und nicht vorbestraft104 war. Ferner lagen dem Verfasser fünf weitere Todesurteile vor sowie eines, in dem "nur" auf Freiheitsstrafen erkannt wurde, an denen Bodenstein als Beisitzer mitgewirkt hatte.105

Eines der Urteile, nämlich dasjenige gegen den Angeklagten Paul Drake und weitere Mitangeklagte,106 hatte bereits Koppel vorgelegen, der es wie folgt zusammenfasste: "Zwölf Angeklagte hatten sich vor dem Sondergericht Berlin wegen laufender Ladeneinbrüche zu verantworten. Der Wert der erbeuteten Waren war oftmals gering, manchmal aber auch hoch; es handelte sich um Lebensmittel und Tabakwaren. Die Angeklagten Drake, Maager und Lippmann wurden zum Tode verurteilt, die anderen zu Zuchthaus- und Geldstrafen. Die Strafzumessung ist eigenartig: Lippmann war an sechs vollendeten Einbrüchen beteiligt und wurde zum Tode verurteilt, er war ‚'Halbjude'‘; der Angeklagte Schmidt war an fünf vollendeten Einbrüchen beteiligt (im Gegensatz zu Lippmann auch an dem größten, bei dem Riesenmengen von Zigaretten im Wert von 14000.- erbeutet wurden) und erhielt 4 Jahre Zuchthaus, - er war Soldat an der Ostfront gewesen, besaß das Eiserne Kreuz II, das Infanteriesturmabzeichen und das Vewundetenabzeichen."107

Seit März 1945 hielt sich Bodenstein bei seiner Familie in Reutlingen auf, der Heimatstadt seiner Frau.108 Er gab an, ab Januar 1945 seien die Räume des Berliner Gerichts unbeheizt gewesen, was ihn habe erkranken lassen und zur Gewährung eines dreimonatigen Genesungsurlaubs geführt habe.109 In Reutlingen verfasste er am 28. Mai 1945 auf Aufforderung des neuen Oberbürgermeisters Kalbfell einen "Bericht über die Gerichtsverhandlungen, die Vorgänge des 20. Juli betreffend", denen er zeitweise als Zuhörer beigewohnt hatte.110

Seit dem 2. Januar 1947 war Bodenstein als Hilfsrichter im Angestelltenverhältnis am Tübinger Landgericht tätig, ab 1.2.1951 als Beamter auf Lebenszeit (Landgerichtsrat).111 Er wurde verbeamtet, obwohl bekannt war, dass er bei seiner Entnazifizierung und bei seiner Einstellung 1947 seine Parteiämter verschwiegen hatte.112 In der Folgezeit bewarb sich Bodenstein häufig auf Landgerichtsdirektoren- und Oberlandesgerichtsratsstellen, allerdings erfolglos, worüber er sich beim Justizministerium beschwerte: "Es ist mir in meinem Alter von 56 Jahren auf die Dauer unerträglich, daß einerseits meine Arbeitskraft auf das Äußerste ausgeschöpft wird und andererseits nach 7 jähriger verantwortungsvoller Richtertätigkeit meine vor über 14 Jahren erworbene Rangstellung113 bis heute vorenthalten wird."114 Am 28. Dezember 1955 wurde ihm zwar die Berechtigung verliehen, den Titel eines Landgerichtsdirektors zu führen, aber nicht dessen Gehalts zahlung zu erhalten. Seit 1957 wollte ihn Justizminister Haußmann befördern. Aber die Bedenken überwogen. Am 16. Juli 1960 wurde Bodenstein zu dem Widerspruch gehört, dass er noch am 7. November 1957 angeben hatte, an "nur" zwei Todesurteilen beteiligt gewesen zu sein, dass sich aber aus zwei Einstellungsbeschlüssen der Stuttgarter Generalstaatsanwaltschaft vom 3. und 21. Mai 1960 sowie einem Schreiben eines Düsseldorfer Oberstaatsanwalts ebenfalls vom 21. Mai 1960115 ergeben habe, dass er an mindestens sieben Todesurteilen mitgewirkt hatte, überwiegend als Vorsitzender.116 Inzwischen war nämlich gegen Bodenstein ermittelt worden.117 Auch im Falle Bodensteins wurde die Kommission zur Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten eingeschaltet. Nach deren Votum118 war seine Beförderung nunmehr ausgeschlossen. Also wandte man einen beamtenrechtlichen Trick an: Ihm wurde eine "ruhegehaltsfähige Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinen Dienstbezügen als Landgerichtsrat (Bes.Gr. A 14)" und den Dienstbezügen nach A 15 zugesprochen, und das auch noch rückwirkend ab 1. Oktober 1961.119 Auch nach seinem Eintritt in Ruhestand am 30. November 1963120 ließ Bodenstein nicht locker: Am 3. Januar 1964 rief er im Justizministerium an und fragte nach der ihm zustehenden Jubiläumsgabe.121 Man hatte nämlich 1959 sein 40-jähriges Dienstjubiläum vergessen, und ihm standen deshalb noch 350,- DM zu. Der Betrag wurde nachgezahlt.122

Spät erinnerten sich Ermittlungsbehörden noch einmal an Bodenstein: Am 3. Februar 1982 fragte eine Spezialabteilung des Westberliner Polizeipräsidiums beim Stuttgarter Justizministerium nach seiner Adresse; es ermittelte gegen Richter und Staatsanwälte an Berliner Sondergerichten.123 Bodenstein war jedoch bereits am 18. Juli 1965 in Rottenburg verstorben.124

Passfoto von Ewald Scharwiess aus seiner Personalakte des Reichsministeriums der Justiz. Vorlage und Aufnahme: Hauptstaatsarchiv Stuttgart EA 4-153 Bü 505.

Ewald Scharwiess125

Tübingen, 1962, Schwurgerichtskammer des Landgerichts: Sieben "Volksdeutsche", allesamt ehemalige SS-Mitglieder, sind angeklagt, vier jüdische Einwohner ihres Heimatortes im Banat (heute Vojvodina/Serbien) bestialisch ermordet zu haben. Den Vorsitz führt Landgerichtsdirektor Ewald Scharwiess. "Es muss sich in Ihnen doch ein Widerstand gezeigt haben", soll er einem der Angeklagten vorgehalten haben. Das jedenfalls schrieb Rechtsanwalt Mauser,126 der Verteidiger eines der Angeklagten in der Begründung des Gnadengesuchs für seinen Mandanten an das Stuttgarter Justizministerium.127 Der Anwalt hatte das Gnadengesuch eingereicht, obwohl sein Mandant wegen Mordes nur zu drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus, nicht aber zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt worden war, also ziemlich mild davongekommen war.128

In seinem Schriftsatz bat Rechtsanwalt Mauser das Justizministerium, "die Stellungnahme der Strafkammer des Landgerichts Tübingen [zum Gnadengesuch, Anmerkung von J. Rüggeberg] als unbeachtlich anzusehen, insoweit diese Stellungnahme unter Mitwirkung des Landgerichtsdirektors Scharwieß zustande gekommen ist."129 Zur Begründung verwies Mauser insbesondere auf ein Todesurteil (wegen Beleidigung und "gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen") des Sondergerichts Königsberg vom 4.4.1940 (AZ.: Kls K 110/40), an dem Scharwiess mitgewirkt und in dem es geheißen hatte: "Ein Mensch, der durch so zahlreiche und schwere Vorstrafen nicht endgültig gebessert oder abgeschreckt werden konnte, wird auch durch eine noch so lange Freiheitsstrafe nicht geändert werden. Er hat es verwirkt, weiterhin ein Mitglied der Deutschen Volksgemeinschaft zu sein. Er ist eine unverbesserliche Verbrechernatur, die ausgerottet werden muss. Jeder einzelne deutsche Volksgenosse soll wissen, dass der nationalsozialistische Staat willens und in der Lage ist, die Angehörigen der im Felde stehenden Soldaten, die bereit sind, ihr Leben für die Freiheit unseres Vaterlandes und die Heimat einzusetzen, mit allen Mitteln zu schützen. Ein Mensch[,] der diesen Freiheitskampf für seine verbrecherischen Triebe ausnutzt, steht durch einen Abgrund getrennt von allen anständigen deutschen Volksgenossen. Er hat den Schlussstrich unter sein fortgesetztes verbrecherisches Leben gesetzt und bewiesen, dass er unwert ist, zu diesem Volke zu gehören und in dessen Gemeinschaft zu leben. Das gesunde Volksempfinden verlangt deshalb in diesem Falle die schwerste nach § 4 der Verordnung vom 5.9.1939130 vorgesehene Strafe. Der Angeklagte war deshalb zum Tode zu verurteilen. Gem. § 32 StGB war auch auf den dauernden Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen."131 Mauser verwies weiter auf die Stellungsnahme des Sondergerichts zum Gnadengesuch des Angeklagten, an der Scharwiess ebenfalls beteiligt gewesen war: "Die Ausmerzung dieses unverbesserlichen Sittlichkeitsverbrechers erscheint geboten. Das Sondergericht spricht sich deshalb gegen einen Gnadenerweis aus."132 Und er verwies darauf, dass das Reichsjustizministerium das Urteil des Sondergerichts zu hart fand (was bei Sondergerichtsurteilen nur sehr selten vorgekommen sein dürfte), und dass die "Präsidialkanzlei des Führers und Reichskanzlers" gegen die Ermäßigung des Urteils auf 10 Jahre Zuchthaus keine Bedenken gehabt habe. Schließlich fügte Mauser alle Dokumente, aus denen er zitierte, in Kopie bei und versäumte nicht hinzuzufügen, er besitze noch zwei weitere Sondergerichtsurteile aus Königsberg, an denen Scharwiess mitgewirkt gehabt habe. Die erbat das Justizministerium denn auch; alle von Mauser erwähnten Vorgänge waren ihm anscheinend unbekannt gewesen. – Was aus Mausers Gnadengesuch für den von ihm vertretenen ehemaligen SS-Mann wurde, ergibt sich aus den Akten leider nicht.

Zuvor war dem Justizministerium lediglich ein Sondergerichtsurteil bekannt gewesen, an dem Scharwiess mitgewirkt hatte. Es bildete die Grundlage der Stellungnahme der "Kommission zur Überprüfung von Vorwürfen gegen Richter und Staatsanwälte wegen ihrer früheren Tätigkeit bei Sondergerichten usw." vom 1. März 1961, die zum Ergebnis gekommen war, dass gegen Scharwiess "wegen seiner Mitwirkung als Vorsitzender an dem Todesurteil des Sondergerichts beim Landgericht in Königsberg vom 25. Juli 1941 in der Strafsache gegen den Arbeiter Fritz Bendrich eine beamtenrechtliche Maßnahme nicht geboten ist. Der Ausspruch der Todesstrafe ist nach dem damals geltenden Recht begründet."133

Nun wurde Scharwiess zunächst Gelegenheit gegeben, zu den vorliegenden Sondergerichtsurteilen Stellung zu nehmen. In seiner zehnseitige Stellungnahme verwies er auf seine kirchliche Orientierung (Mitgliedschaft in der Evangelischen Akademikerschaft, Mitarbeit im Deutschen Institut für ärztliche Mission [Difäm, Tübingen]), erging sich in allgemeinen Betrachtungen ("Das Werden und die Formung der Richterpersönlichkeit werden aber, wie in anderen Berufen auch, vom Zeitgeist der Generation geprägt, in der er lebt."), behauptete, "unter einem gewissen Druck" 1933 der NSDAP beigetreten zu sein, gab an, der SD habe ihn wegen seiner milden Urteile beargwöhnt, und konnte sich an die Urteile im einzelnen zwar nicht mehr erinnern, rechtfertigte sie aber, "ihre Echtheit vorausgesetzt", mit der damaligen Rechtslage.134 Sodann wurden die drei neu aufgetauchten Urteile der genannten Kommission vorgelegt, die ihre Meinung revidierte: "Die Urteile sind bedenklich, die beiden erstgenannten wegen fehlerhafter Beweiswürdigung, das dritte wegen unangemessener Härte. Landgerichtsdirektor Scharwiess ist nach Ansicht der Kommission für die Strafrechtspflege ungeeignet. Es sollte ihm daher nahegelegt werden, seine Versetzung in den Ruhestand zu beantragen, zumal er ohnehin Mitte nächsten Jahres das 65. Lebensjahr vollenden wird."135 Scharwiess war empört, weigerte sich, vorzeitig in den Ruhestand zu treten: ("[…] wäre ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Amt unehrenhaft.")136 und verwies darauf, dass er seit dem 1. März 1963 in einer Zivilkammer des Landgerichts arbeite.137

Geboren wurde Scharwiess 1899 in Westenhöfen (Kreis Labiau/Ostpreußen, heute Rajon Polessk/Oblast Kaliningrad) als Sohn eines 1907 gestorbenen Müllermeisters. Er legte 1920 als Externer die Reifeprüfung ab, während er nebenher beruflich (kaufmännisch) tätig war, und studierte von 1921 bis 1924 in Königsberg Jura. 1929 bestand er das Referendarexamen und wurde als Gerichtsassessor eingestellt. 1931 wurde er als Landgerichtsrat am Landgericht Insterburg angestellt. Neben zeitweiliger Tätigkeit als Hilfsrichter am Oberlandesgericht Königsberg138 amtierte er, eigenen Angaben zufolge von Ende 1939 bis Anfang 1942,139 auch am Sondergericht Königsberg. 1942 wurde er zum Landgerichtsdirektor am Landgericht Bartenstein befördert.140 Er war NSDAP-Mitglied seit dem 1. Mai 1933, ferner war er Mitglied folgender Organisationen: "Reichsbund der Deutschen Beamten", "Nationalsozialistischer Rechtswahrerbund“, "Nationalsozialistische Volkswohlfahrt", "Reichsluftschutzbund" und "Volksbund für das Deutschtum im Ausland" (VDA). Dienstliche Beurteilungen durch seine Vorgesetzten fielen immer positiv aus, auch in politischer Hinsicht: "Gegen seine politische Zuverlässigkeit bestehen nicht die geringsten Bedenken. Seine Verbundenheit mit dem neuen Staat hat er wiederholt unter Beweis gestellt. Er ist auch im Amt für Beamte als Kreishauptstellenleiter seit längerer Zeit tätig."141

Durch den Hauptausschuss des Landes Schleswig-Holstein wurde ihm laut Entlastungszeugnis vom 26.2.1951 bestätigt, er sei "entlastet und in die Gruppe V eingereiht worden."142 Er hatte im Entnazifizierungsverfahren und im Zuge seiner Bewerbung um eine Stelle im Justizdienst von Württemberg-Hohenzollern verschiedene Zeugenaussagen vorgelegt, die ihn entlasten und seine seinerzeitige Staats- und Parteiferne belegen sollten. So soll er sogar "Bekenntnischrist" gewesen sein.143 Seine Kirchennähe sollte auch die Abschrift eines Briefes des früheren Insterburger Superintendenten Füg belegen, "der sich vom Deutschen Christen zum Anhänger der gemäßigten144 Bekennenden Kirche entwickelt"145 und der 1942 Scharwiess' Sohn getauft hatte.146 Anfang 1952 begann Scharwiess, als Beamter auf Widerruf am Landgericht Tübingen zu arbeiten.147 Wenige Monate später wurde Scharwiess bereits als Landgerichtsrat Beamter auf Lebenszeit148 und kurz darauf an das Oberlandesgericht Tübingen abgeordnet, 1953 zum Oberlandesgerichtsrat in Stuttgart ernannt und 1956 zum Landgerichtsdirektor.149 1959 wurde Scharwiess in einer DDR-Publikation erstmals als ehemaliger Richter am Sondergericht Königsberg erwähnt.150

Durch ein Schreiben der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen vom 12. November 1965 wurden dem Justizministerium drei weitere Sondergerichtsurteile bekannt, an denen Scharwiess mitgewirkt hatte. Für sie hat sich das Ministerium aber nicht mehr interessiert, da Scharwiess ein Jahr zuvor altershalber pensioniert worden war.151 1986 starb Scharwiess in Tübingen.152

Fazit

Die Tübinger Nachkriegskarrieren von Juristen der Sonder- und Kriegsgerichte der Nazizeit zeigen exemplarisch die Kontinuitäten in der bundesrepublikanischen Justiz, namentlich die personellen. Die hier vorgestellten Richter zeigten für ihre verbrecherischen Urteile an Sondergerichten keinerlei Unrechtsbewusstsein. Im restaurativen Klima der frühen Bundesrepublik konnten sie wieder in hohe Richterämter einrücken. Strafverfolgung brauchten sie nicht wirklich zu befürchten, ja nicht einmal einschneidende disziplinarrechtliche Maßnahmen. Enthüllungen über die Biographien ehemaliger Nazi-"Blutrichter", die überwiegend in der DDR erfolgten, wurden als kommunistische Propaganda abgetan. Erst in den 1980er Jahren setzte, von vereinzelten früher erschienenen Publikationen abgesehen, in Rechts- und Geschichtswissenschaft der BRD die Erforschung der Nazijustiz und ihrer Angehörigen ein, zu einem Zeitpunkt also, als die betreffenden Juristen bereits pensioniert und teilweise verstorben waren. Zwar wurde inzwischen eine Studie zur Geschichte des Bundesjustizministeriums und seines Personals veröffentlicht;153 eine flächendeckende Untersuchung der Justiz des Bundes und der Länder steht aber noch aus. Instruktive Statistiken, Namenslisten und Datensätze finden sich in Rottleuthner 2010. Aber Rottleuthners Arbeitsgruppe stützte sich primär auf die Veröffentlichungen der Justiz selber (Personalverzeichnisse, Handbücher,Kalender etc.)154 und auf Dokumentationen, namentlich aus der DDR, über ehemalige Nazi-"Blutrichter" im westdeutschen Justizdienst.155 Die Arbeitsgruppe hatte nicht die Kapazität, flächendeckend westdeutsche Personalakten auszuwerten. Den Einfluss ehemaliger Nazijuristen auf die westdeutsche Rechtsprechung und rechtswissenschaftliche Literatur zu untersuchen, ist ein weiteres Forschungsdesiderat. Das wird an der Person Sperrhakes besonders deutlich.156 Dabei war er kein Einzelfall: Prominentes Beispiel ist Ernst Féaux de la Croix. Von 1953 bis 1971 war er im Bonner Finanzministerium für Wiedergutmachungsfragen zuständig, nachdem er zuvor von 1934 bis 1945 in der völkerrechtlichen Abteilung des Reichsjustizministeriums für den juristischen Status von Ausländern und den Umgang mit "Fremdvölkischen" zuständig war.157 Zitat aus einer von ihm 1938 mitverfassten Denkschrift über Rasse, Volk, Staat und Raum: "Fremdrassige können nicht zum deutschen Volk gehören."158

Einzelnachweise

Mehr
  1. Grass 2006, S.15f.
  2. FZH: 333-3 Sondergerichte, Körner, Joachim, NS-Sonderrichter am Landgericht Tübingen/Neckar, 16.08.1960.
  3. Ebd.
  4. StAL: EL 302 II Bü. 957, Schreiben Kauß vom 20.04.1960.
  5. StAL: EL 302 II Bü. 957, undatierte Mitteilung, Eingangsstempel vom 29.04.1960, Ebd., undatierte Mitteilung, Eingangsstempel vom 29.04.1960.
  6. StAL: EL 302 II Bü. 957, undatiertes Blatt, ohne Briefkopf und ohne Unterschrift.
  7. StAL: EL 302 II Bü. 957, undatiertes Blatt, ohne Briefkopf und ohne Unterschrift.
  8. Inzwischen liegt eine Untersuchung vor, aus der sich ergibt, dass nicht nur die Justiz, sondern auch das Bundesjustizministerium betroffen waren: Görtemaker / Safferling 2016.
  9. Müller 1987, S. 158ff.
  10. Schätzung laut Messerschmidt 2005, S. 168.
  11. BGBl. I 1998 S. 2501; BGBl. I 2002 S. 2714; BGBl. I 2009 S. 3150.
  12. Rottleuthner 2010, S. 383ff.; Bross 2009, S. 31ff. ; Bästlein 1994.
  13. Verband der antifaschistischen Widerstandskämpfer 1960.
  14. Oy / Schneider 2013,; Kohlstruck 1999; Glienke 2008.
  15. Ausschuss für deutsche Einheit 1959.
  16. Rottleuthner 2010, S. 67, S. 71, zu den Quellen der Untersuchung S. 22ff.
  17. Bross 2009, S. 83ff.
  18. Die Verwendung der ideologisch geprägten und dementsprechend irreführenden Eigenbezeichnung der damals Herrschenden, nämlich "Nationalsozialismus", einem "markanten Wort der Nazisprache" (die Germanistin Vera Friedländer {1928-2019} in einem Vortrag in der Gedenkstätte "Hotel Silber" in Stuttgart am 12.3.2019, E-Mail ihres Sohnes Herbert Hemke an den Verfasser vom 13.3.2019), wird hier vermieden, obwohl sie in der bürgerlichen Geschichtswissenschaft in der Bundesrepublik, aber auch nur dort, für die Benennung des deutschen Faschismus Standard ist. Vgl. das Stichwort "Nationalsozialismus" in: Schmitz-Berning 2007², S. 417ff und Löwenthal/Gutermann 1990, S. 146, über den Begriff des "Nationalsozialisten"; ferner: Roth 2004; Plener 2017; Haug 2017; Haug 1993a; Haug 1993b², S. 40, 42ff, 317ff; Fetscher 1989.
  19. Bross 2009, S. 125ff.
  20. Ebd., S. 198.
  21. Auszugsweise zitiert in: HStAS: EA 4-153 Bü. 38, Justizministerium Baden-Württemberg an Staatsministerium, 28.03.1958 und 12.10.1959. Bekannt war Bodensteins Tätigkeit am Sondergericht Berlin II dem Stuttgarter Justizministerium seit 1947 (vgl. seine dienstliche Stellungnahme dazu vom 12.11.1947, a.a.O.).
  22. Ausschuss für deutsche Einheit 1957, S. 11, S. 51.
  23. Erwin Scharwiess (früher Sondergericht Königsberg), s.u.
  24. Ausschuss für deutsche Einheit 1959, S. 28.
  25. HStAS: EA 4-153 Bü. 38, Schreiben vom 13.05.1959.
  26. Glinke 2007.
  27. Koppel 1963, S. 127.
  28. Koppel 1963, S. 66. Personalaktenteile sind im Justizministerium Baden-Württemberg vorhanden (Auskunft von Ministerialrat Wolfgang Hermann, E-Mail vom 13.07.2016).
  29. Zitat aus: Verband der antifaschistischen Widerstandskämpfer 1960, S. 37. Angaben verifiziert durch Einsichtnahme in seine beim Reichsministerium der Justiz (RMJI) geführte Personalakte BArch: R 3001-58386. Teile seiner vom Land Baden-Württemberg geführten Personalakte sind im Justizministerium Baden-Württemberg vorhanden (Auskunft von Ministerialrat Wolfgang Hermann, E-Mail vom 13.07.2016).
  30. Laut HStAS: EA 4/152 Bü. 50 von 11.09.1950 bis-30.6.1953 am OLG Tübingen.
  31. Koppel 1963, S. 91.
  32. HStAS: EA 4/152 Bü. 50, Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der Richter des Kammergerichtsbezirks in der Zeit vom 1. März bis 30. April 1944.
  33. HstAS: EA 4/152 Bü. 50, Rechnungsamt beim Kammergericht, Schreiben vom 21.01.1943, in Personalakte des RMJ.
  34. HStAS: EA 4/152 Bü. 50, Kammergericht Berlin, in Personalakte des RMJ.
  35. HStAS: EA 4/152 Bü. 50, Aktennotiz vom 11.12.1944, in Personalakte des RMJ.
  36. Koebel war wahrscheinlich bis 1953 am OLG Tübingen tätig: Koppel 1963, S. 91. Die Angaben bei Koppel stehen in seltsamem Gegensatz zu dem Umstand, dass Koebel als Mitglied des "Volkacher Bund" 1933 ins Visier der württembergischen Politischen Polizei geraten war (HstAS: E 130 b Bü. 1807, Denkschrift, wohl der Abt. Politische Polizei des Württembergischen Innenministeriums, vom 05.10.1933, S. 14) und auch zu seiner publizistischen Betätigung nach 1945 (Koebel, Ulrich {Hrsg.}, Gedenkschrift für Hans Georg Müller-Payer, Suttgart 1974). Otto Küster erwähnte 1975 in einer Gedenkrede auf Koebel und seine Frau dessen Bruder Eberhard Koebel, der in der bündischen Jugend als "tusk" bekannt war, in seiner Jugend Hitler verehrte, dann aber als Nazi-Gegner ins Exil ging und später in der DDR lebte (HstAS: E 130 b Bü. 1807, Zum Gedenken an Ulrich und Susa Koebel, Typoskript, S. 4).
  37. Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland 1968, S. 384.
  38. Koppel 1963, S. 127 –Umfangreiches Material auch zu seiner Tätigkeit am Sondergericht Königsberg in seiner Personalakte HStAS: EA 4/153 Bü 505.
  39. Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland 1968³, S. 179.
  40. Schwäbisches Tagblatt vom 17.10.1955. Dank für den Hinweis an Stadtarchivar Udo Rauch (E-Mail vom 9.8.2016).
  41. Foto der letzten, jetzt im Stadtmuseum Tübingen befindlichen Tafel in: Binder 2007, S. 10.
  42. Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland 1968³, S. 186. Personalaktenteile sind im Justizministerium Baden-Württemberg vorhanden (Auskunft von Ministerialrat Wolfgang Hermann, E-Mail vom 13.07.2016).
  43. HStAS: EA 4-153 Bü. 586, Beiheft III.
  44. HStAS: EA 4-153, Bü. 586. Die Akte wurde vom Bundesjustizministerium an das Landesjustizministerium abgegeben und der Landespersonalakte inkorpiert, als Sperrhake in den hiesigen Justizdienst übernommen wurde. Während des Faschismus lag die Justiz in der Zuständigkeit des Reiches und nicht der Länder.
  45. HStAS: EA 4-153, Bü. 586, Personalbogen in der Personalakte des RMJ, Zeunert am 20.3.1935; Kopien von SA-Führerfragebogen und SA-Personalbogen in StAL: EL 302 II Bü. 958.
  46. StAL: EL 302 II Bü. 958, Gauleitung Thüringen, Abteilung: Der Gaupersonalamtsleiter, Hauptstelle: Politische Beurteilung, sowie diverse Abschriften von Schreiben in der Personalakte des RMJ und eine Kopie eines Schreibens vom 25.10.1938.
  47. HStAS: EA 4-153 Bü. 586, Personalbogen in der Personalakte des RMJ. Vgl. auch eine vernichtende Beurteilung seines damaligen Vorgesetzten bei der Staatsanwaltschaft Weimar vom 20.06.1930 in StAL: EL 302 II Bü. 958.
  48. HStAS: EA 4-153 Bü. 586, Einstellungsverfügung des Generalstaatsanwalts vom 21.05.1960.
  49. HStAS: EA 4-153 Bü. 586, Einstellungsverfügung des Generalstaatsanwalts vom 15.08.1960.
  50. StAL: EL 302 II Bü. 958.
  51. BArch: R 3001.
  52. Koppel 1960, S. 15f. In Koppel 1963 findet sich auf S. 39f eine Kurzbiografie Sperrhakes mit Zitaten aus seiner Personalakte(!).
  53. Koppel 1960, S. 60. Das vollständige Urteil u.a. in: BArch: R 3001-151954.
  54. Zitiert nach Schwarz 1992, S. 38.
  55. Nüchterlein 2015, S. 109; vgl. auch Wehrle 1989.
  56. BArch: R 3001-151954.
  57. Die Schreibweise der Namen – ohne die diakritischen Zeichen, mit denen sie eigentlich geschrieben worden sein dürften – wurde aus den Justizakten übernommen.
  58. BArch: R 3001-151896.
  59. Auch bei diesen Namen wurde deren – vermutlich falsche – Schreibweise aus den Justizakten übernommen. Die richtige Schreibweise ist nicht bekannt.
  60. BArch: R 3001-151962.
  61. StAL: EL 302 II Bü. 958, Urteilskopie.
  62. HStAS: EA 4-153 Bü. 586, Abschrift derVerfügung des Präsidenten des Landes Thüringen, Präsidialabteilung, Abt. Justizverwaltung, vom 28.11.1945: "Sie werden auf Grund des § 4 c des Gesetzes über die Reinigung der öffentlichen Verwaltung von Nazi-Elementen als Beamter entlassen."
  63. HStAS: EA 4-153 Bü. 586, Personalbogen.
  64. HStAS: EA 4-153 Bü. 586.
  65. HStAS: EA 4-153 Bü. 586, Abschrift Schreiben vom 07.03.1951.
  66. HStAS: EA 4-153 Bü. 586.
  67. HStAS: EA 4-153 Bü. 586, Abschrift Bescheid der Zentralspruchkammer Nord-Württemberg.
  68. HStAS: EA 4-153 Bü. 586, Schreiben an Justizministerium vom 13.11.1951. Bross 2009, S. 199 vermutete hingegen, Sperrhake habe einen Antrag nach § 116 DRiG gestellt gehabt.
  69. HStAS: EA 4-153 Bü. 586.
  70. HStAS: EA 4-153 Bü. 586, Schreiben vom 19.04.1962.
  71. HStAS: EA 4-153 Bü. 586, Vorschlag vom 20.10.1986 mit Vermerk über die Durchführung.
  72. StAL: EL 302 II Bü 958.
  73. StAL: EL 302 II Bü. 958; StAL: EL 302 II Bü. 957.
  74. HStAS: EA 4-153 Bü. 586, Beiheft III, Einstellungsverfügung des Generalstaatsanwalts vom 21.05.1960, vom 12.07.1960 und vom 15.08.1960.
  75. HStAS: EA 4-153 Bü. 586, Einstellungsverfügung des Generalstaatsanwalts vom 21.05.1960.
  76. Bross 2009, S. 83ff.
  77. HStAS: EA 4-153 Bü. 586, Einstellungsverfügung des Generalstaatsanwalts vom 21.05.1960.
  78. HStAS: EA 4-153 Bü. 586, Beiheft III.
  79. StAS: Wü 28/3 T 15 / 803, Verfahren LG Tübingen O (Entsch) 66/55, Klage Rechtsanwalt Dr. Rudolf Zimmerle vom 02.05.1955.
  80. Die Zugehörigkeit zu einer verfolgten "Rasse" war eine der Entschädigungsvoraussetzungen, denn nach § 1 BEG musste eine Verfolgung aus Gründen der "Rasse" - und nicht etwa aus Gründen des Rassismus! – erfolgt sein. Darauf weist Surmann 2020 zu Recht hin. Andere mögliche Entschädigungsgründe waren politische Gegnerschaft oder Verfolgung aus Gründen der Weltanschauung oder des Glaubens.
  81. StAS: Wü 28/3 T 15 / 803, Verfahrensakte, Urteil vom 05.03.1956.
  82. StAS: Wü 28/3 T 15 / 803, Verfahrensakte, Berufungsurteil vom 01.02.1957.
  83. Das Urteil war der Tübinger Entschädigungskammer anscheinend noch nicht bekannt.
  84. Lehmann-Richter 2007, S 252ff. Vgl. dazu auch Bundesgerichtshof und Zentralrat Deutscher Sinti und Roma 2016 (das erwähnte BGH-Urteil von 1956 wird auf S. 46-57 dokumentiert, ein weiteres vom selben Tage auf S. 58-67).
  85. Nachdem in einem Fall das OLG Stuttgart den Kläger obsiegen ließ (Verfahren Martin Maier), wurde alle anderen Verfahren, die Mössinger Generalstreikteilnehmer angestrengt hatten, in Tübingen durch Zuerkennung einer Entschädigung erledigt. Vgl. Verfahren August Nill, Paul und Eugen Ayen, Rosine Müller, Ezechiel Steinhilber, Rose Textor, Emma Buck, Georg Volkammer und Karl Hartmeyer, alle StAS: Wü 28/3 T 16.
  86. HStAS: EA 4-153 Bü. 38, Personalbogen des Landesjustizministeriums.
  87. StAS: Wü 13 T 2 / 1609/009, Bericht "Über meine frühere Tätigkeit beim Sondergericht II in Berlin vom Oktober 1944 bis Februar 1945..." vom 12.11.1947.
  88. HStAS: EA 4-153 Bü. 38, Personalbogen.
  89. HStAS: EA 4-153 Bü. 38, Personalbogen in der Personalakte des RMJ.
  90. HStAS: EA 4-153 Bü. 38, Personalbogen in der Personalakte.
  91. HStAS: EA 4-153 Bü. 38, Personalbogen in der Personalakte des RMJ.
  92. HStAS: EA 4-153 Bü. 38.
  93. HStAS: EA 4-153 Bü. 38, Personalakte des RMJ, "Personal- und Befähigungs-Nachweisung" vom 11.5.1934.
  94. HStAS: EA 4-153 Bü. 38, Personalakte des RMJ, Eintragung in einem Formular ohne Überschrift vom 1.12.1938.
  95. HStAS: EA 4-153 Bü. 38, Personalakte des RMJ, Reichsjustizministerium an preuß. Finanzministerium vom 1. Februar 1943.
  96. HStAS: EA 4-153 Bü. 38, Bericht "Über meine frühere Tätigkeit beim Sondergericht II in Berlin vom Oktober 1944 bis Februar 1945..." vom 12.11.1947, auch zu finden in StAS: Wü 13 T 2. In der Personalakte des Reichsjustizmininsteriums finden sich aus dieser Zeit keine Eintragungen mehr.
  97. Hensle 2003, S. 157f; Schwarz 1992, S. 62; Schimmler 1984, S. 13.
  98. Hensle 2003, S. 158; vgl. auch Schwarz 1992, S. 59ff.
  99. Hensle 2003, S. 157.
  100. HStAS: EA 4-153 Bü. 38, Bericht "Über meine frühere Tätigkeit beim Sondergericht II in Berlin vom Oktober 1944 bis Februar 1945..." vom 12.11.1947.
  101. Hensle 2003, S. 158.
  102. HStAS: EA 4-153 Bü. 38, Bericht "Über meine frühere Tätigkeit beim Sondergericht II in Berlin vom Oktober 1944 bis Februar 1945..." vom 12.11.1947.
  103. BArch: R3001-143893, Geschäftszeichen (Sond. II) 5 P. KLs. 625.44 (3732,44).
  104. StAL: EL 302 II Bü. 957, Geschäftszeichen (Sond. II) 193 KLs 3.45 (142.45).
  105. StAL: EL 302 II Bü. 957, Beiheft III; BArch: R3001, Akten 143459, 143880, 143893 und 154725.
  106. StAL: EL 302 Bü. 957 und BArch: R3001-154725, Az.: (Sond. II) 5.P.KLs.447.44(2442.44), Urteil vom 12.10.1944.
  107. Koppel 1960, S. 12.
  108. HStAS: EA 4-153 Bü. 38, Personalbogen.
  109. HStAS: EA 4-153. Bü 38, Anlage zum Fragebogen, Lebenslauf vom 18.7.1947.
  110. HStAS: EA 4-153 Bü. 38, Durchschlag. Weiterer Durchschlag in StAS: Wü 13 T 2 / 16091.
  111. HStAS: EA 4-153 Bü. 38, JM an Staatsministerium vom 12.10.1959.
  112. HStAS: EA 4-153 Bü. 38, LG-Präs. Tübingen an JM vom 19.4.1950.
  113. Kammergerichtsrat, s.o.
  114. HStAS: EA 4-153 Bü. 38, Bodenstein an JM vom 31.1.1954.
  115. HStAS: EA 4-153 Bü. 38, Beiheft III.
  116. HStAS: EA 4-153 Bü. 38, Aktennotiz JM vom 20.7.1960.
  117. Unterlagen zu den Ermittlungsverfahren in HStAS: EA 4-153 Bü. 38 und StAL: EL 302 II Bü Bodenstein, Dr. Paul.
  118. HStAS: EA 4-153 Bü. 38, Kommissionsbericht vom 10.3.1961.
  119. HStAS: EA 4-153 Bü. 38, Kassenanweisung JM an Oberjustizkasse vom 5.7.1962.
  120. HStAS: EA 4-153 Bü. 38, JM an Staatsministerium vom 12.10.1963.
  121. HStAS: EA 4-153 Bü. 38, Aktennotiz JM vom 3.1.1964.
  122. HStAS: EA 4-153 Bü. 38, Kassenanweisung JM an Oberjustizkasse vom 20.1.1964.
  123. HStAS: EA 4-153 Bü. 38.
  124. HStAS: EA 4-153 Bü. 38, JM an Pol.Präs. vom 12.2.1982.
  125. Auch: Scharwieß
  126. Kanzlei Dr. Guckes, Mauser und Fellner, Tübingen.
  127. HStAS: EA 4-153 Bü. 505, Beiheft III b, Schriftsatz vom 11.10.1962, S. 4.
  128. Urteil des LG Tübingen vom 12.2.1962, abgedruckt unter lfd. Nr. 528a in: Rüter 1978, S. 578ff.
  129. HStAS: EA 4-153 Bü. 505, Schriftsatz, S. 1.
  130. Gemeint ist die "Volksschädlingsverordnung".
  131. Zitiert in HStAS: EA 4-153 Bü. 505, Schriftsatz, S. 4f.
  132. Zitiert in HStAS: EA 4-153 Bü. 505, Schriftsatz, S. 2.
  133. HStAS: EA 4-153 Bü. 505, Beiheft III b.
  134. HStAS: EA 4-153 Bü. 505, Stellungahme vom 18.12.1962.
  135. HStAS: EA 4-153 Bü. 505, Stellungnahme der Kommission vom 25.1.1961 (offensichtlicher Tippfehler, richtig: 1963).
  136. HStAS: EA 4-153 Bü. 505, Stellungsnahme Scharwiess vom 19.4.1963.
  137. HStAS: EA 4-153 Bü. 505, Stellungsnahme Scharwiess vom 13.5.1963.
  138. Diverse Personal- und Befähigungsnachweisungen in HStAS: EA 4-153 Bü. 505, Personalakte des RJM.
  139. Erstmalig: HStAS: EA 4-153 Bü. 505, Dienstliche Äußerung vom 26.5.1959. Frühere Hinweise auf seine Tätigkeit am Sondergericht finden sich weder in der Personalakte des RJM noch in derjenigen des Landesjustizministeriums und auch nicht in den in der Personalakte des JM enthaltenen Abschriften von Dokumenten aus dem Entnazifizierungsverfahren, das in Schleswig-Holstein durchgeführt worden war.
  140. HStAS: EA 4-153 Bü. 505, Personalbogen.
  141. HStAS: EA 4-153 Bü. 505, Personalakte RJM, Personalbogen, LGPräs. (Unterschrift unleserlich) vom 2.1.1939.
  142. HStAS: EA 4-153 Bü. 505, Entlastungszeugnis vom 16.2.1951.
  143. HStAS: EA 4-153 Bü. 505, Zeugnis des Stadtinspektors Frank vom 15.1.1946.
  144. Was immer das gewesen sein soll – vielleicht ist sein Streit mit dem Insterburger Bruderrat gemeint: Linck 1968, S. 249.
  145. Linck 1968, S. 248f.
  146. HStAS: EA 4-153 Bü. 505, Abschrift eines Briefes von Füg an Scharwiess vom 5.3.1946.
  147. HStAS: EA 4-153 Bü. 505, Erlaß vom 28.11.1951.
  148. HStAS: EA 4-153 Bü: 505, Erlaß vom 17.4.1952.
  149. HStAS: EA 4-153 Bü. 505, JM an Ministerpräs. vom 25.10.1956.
  150. Ausschuss für deutsche Einheit 1959, S. 28.
  151. HStAS: EA 4-153 Bü. 505, Beiheft III b, Aktenvermerk JM vom 26.11.1965.
  152. Auskunft Stadtarchiv Tübingen, E-Mail des Stadtarchivars Udo Rauch vom 9.8.2016.
  153. Görtemaker/Safferling 2016.
  154. Rottleuthner 2010, S. 17, S. 21ff.
  155. Rottleuthner 2010, S.30ff.
  156. Beispiele für die Retraumatisierung von Naziopfern durch westdeutsche Ärzte, Gutachter, Wiedergutmachungsbehörden und Gerichte schildern u.a. Pross 1988, S. 231ff und aus psychoanalytischer Sicht Eissler 1963.
  157. Surmann 2020. Zu Féaux de la Croix vgl. ferner Pross 1988, S. 43ff; Goschler 1992, S. 16ff; Goschler 2005. Bemerkenswerterweise erwähnen Görtemaker / Safferling 2016 in ihrer Studie, die auf der Tätigkeit einer von der damaligen Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger eingesetzten Kommission beruht, Féaux nicht.
  158. Zitiert in Surmann 2020.
  1. Ausschuss für deutsche Einheit (Hg.), Freiheit und Demokratie im Würgegriff von 1000 Blutrichtern. Dokumente entlarven weitere 200 Adenauer-Juristen als Büttel Hitlers, Berlin (DDR) 1959.

  2. Ausschuss für deutsche Einheit (Hg.), Gestern Hitlers Blutrichter – Heute Bonner Justiz-Elite. Übergeben auf der internationalen Pressekonferenz am 23. Mai 1957, Berlin (DDR) 1957.

  3. Ausschuss für deutsche Einheit (Hg.), Wir klagen an! 800 Nazi-Blutrichter – Stützen des militaristischen Adenauer-Regimes, Berlin (DDR) 1959.

  4. Bästlein, Klaus, "'Nazi-Blutrichter als Stützen des Adenauer-Regimes'. Die DDR-Kampagnen gegen NS-Richter und -Staatsanwälte, die Reaktionen der bundesdeutschen Justiz und ihre gescheiterte 'Selbstreinigung' 1957–1968", in: Grabitz, Helge / u.a. (Hg.), Die Normalität des Verbrechens: Bilanz und Perspektiven der Forschung zu den nationalsozialistischen Gewaltverbrechen. Festschrift für Wolfgang Scheffler zum 65. Geburtstag, Berlin 1994, S. 408-443.

  5. Bross, Sonja, Unverdienter Ruhestand. Die personalpolitische Bereinigung belasteter NS-Juristen in der westdeutschen Justiz, Berlin 2009.

  6. Bundesgerichtshof (die Präsidentin) und Zentralrat Deutscher Sinti und Roma (Hg.), Doppeltes Unrecht – eine späte Entschuldigung Gemeinsames Symposium des Bundesgerichtshofs und des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma zu den Urteilen vom 7. Januar 1956. Vorträge gehalten am 17. Februar 2016 im Foyer der Bibliothek des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe, Karlsruhe / Heidelberg 2016, <zentralrat.sintiundroma.de/doppeltes-unrecht-ein-spaete-entschuldigung> (letzter Zugriff: 1.11.2020).

  7. Eissler, Kurt R., "Die Ermordung von wievielen seiner Kinder muß ein Mensch symptomfrei ertragen können, um eine normale Konstitution zu haben?", in: Psyche. Eine Zeitschrift für psychologische und medizinische Menschenkunde 5 (1963), S. 241-291. Auch in: Eissler, Kurt R., Bleibende Relevanz. Beiträge zu Theorie und Technik, Frankfurt am Main 2016, S. 409-458.

  8. Fetscher, Iring, "Die Lüge vom 'nationalen' Sozialismus", in: Eisfeld, Rainer / Müller, Ingo (Hg.), Gegen Barbarei. Essays Robert M. W. Kempner zu Ehren, Frankfurt am Main 1989, S. 181-205.

  9. Glienke, Stephan Alexander, "Clubhaus 1960: Szenen einer Ausstellung", in: Binder, Hans-Otto (Hg.), Die Heimkehrertafel als Stolperstein. Vom Umgang mit der NS-Vergangenheit in Tübingen, Tübingen 2007, S. 115-132.

  10. Glienke, Stephan Alexander, Die Ausstellung "Ungesühnte Nazijustiz" (1959–1962). Zur Geschichte der Aufarbeitung nationalsozialistischer Justizverbrechen, Baden-Baden 2008.

  11. Görtemaker, Manfred / Safferling, Christoph, Die Akte Rosenburg. Das Bundesjustizministerium und die NS-Zeit, München 2016.

  12. Goschler, Constantin, Schuld und Schulden. Die Politik der Wiedergutmachung für NS-Verfolgte seit 1945, Göttingen 2005.

  13. Goschler, Constantin, Wiedergutmachung. Westdeutschland und die Verfolgten des Nationalsozialismus (1945-1954), München 1992.

  14. Grass, Günter, Beim Häuten der Zwiebel, Göttingen 2006.

  15. Haug, Wolfgang Fritz, "'Korrekt einzig vom Standpunkt der Nazis'", in: Das Argument 322 (2017), S. 238-239.

  16. Haug, Wolfgang Fritz, "Brauchen wir einen neuen Antifaschismus?", in: Das Argument Heft 200 (1993), S. 499-504.

  17. Haug, Wolfgang Fritz, Vom hilflosen Antifaschismus zur Gnade der späten Geburt, Hamburg 1993².

  18. Hensle, Michael P., Rundfunkverbrechen. Das Hören von "Feindsendern" im Nationalsozialismus, Berlin 2003.

  19. Kohlstruck, Michael, "Reinhard Strecker – 'Darf man seinen Kindern wieder ein Leben in Deutschland zumuten?'", in: Fröhlich, Claudia / Kohlstruck, Michael (Hg.), Engagierte Demokraten. Vergangenheitspolitik in kritischer Absicht, Münster 1999, S. 185-200.

  20. Koppel, Wolfgang (im Auftrag des Organisationskomitees der Ausstellung "Ungesühnte Nazijustiz", Karlsruhe), Ungesühnte Nazijustiz. Hundert Urteile klagen ihre Richter an, Karlsruhe 1960.

  21. Koppel, Wolfgang, Justiz im Zwielicht. Dokumentation, Karlsruhe 1963.

  22. Lehmann-Richter, Arnold, Auf der Suche nach den Grenzen der Wiedergutmachung. Die Rechtsprechung zur Entschädigung für die Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung, Berlin 2007.

  23. Linck, Hugo, Der Kirchenkampf in Ostpreußen. 1933-1945. Geschichte und Dokumentation, München 1968.

  24. Löwenthal, Leo & Guterman, Norbert, "Falsche Propheten. Studien zur faschistischen Agitation", in: Löwenthal, Leo (Hg.), Falsche Propheten. Studien zum Autoritarismus, Frankfurt/Main 1990 (= Schriften, Band 3. Zuerst 1949 unter dem Titel Prophets of Deceit. A Study of the Techniques of the American Agitator als Band 4 der Studies in Prejudice veröffentlicht).

  25. Messerschmidt, Manfred, Die Wehrmachtsjustiz 1933-1945, Paderborn u.a. 2005.

  26. Müller, Ingo, Furchtbare Juristen. Die unbewältigte Vergangenheit unserer Justiz, München 1987.

  27. Nationalrat der Nationalen Front des Demokratischen Deutschland und Dokumentationszentrum der Staatlichen Archivverwaltung der DDR (Hg.), Braunbuch. Kriegs- und Naziverbrecher in der Bundesrepublik und in Westberlin: Staat, Wirtschaft, Verwaltung, Armee, Justiz, Wissenschaft, Berlin (DDR) 1968³.

  28. Nüchterlein, Jana, Volksschädlinge vor Gericht. Die Volksschädlingsverordnung vor den Sondergerichten Berlins, Marburg 2015.

  29. Oy, Gottfried / Schneider, Christoph, Die Schärfe der Konkretion. Reinhard Strecker, 1968 und der Nationalsozialismus in der bundesdeutschen Historiografie, Münster 2013.

  30. Plener, Ulla, "Eine Aufforderung zur Diskussion", in: Das Argument 322 (2017), S. 235-237.

  31. Pross, Christian, Wiedergutmachung. Der Kleinkrieg gegen die Opfer, Frankfurt am Main 1988.

  32. Roth, Karl Heinz, "Faschismus oder Nationalsozialismus? Kontroversen im Spannungsfeld zwischen Geschichtspolitik, Gefühl und Wissenschaft", in: Sozial.Geschichte 2 (2004), S. 31-52.

  33. Rottleuthner, Hubert, Karrieren und Kontinuitäten deutscher Justizjuristen vor und nach 1945. Mit allen Grund- und Karrieredaten auf beiliegender CD-ROM, Berlin 2010.

  34. Rüter, Christiaan F. / u.a. (Hg.), Sammlung deutscher Strafurteile wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen 1945-1966 Band XVIII, Amsterdam 1978.

  35. Schimmler, Bernd, Recht ohne Gerechtigkeit. Zur Tätigkeit der Berliner Sondergerichte im Nationalsozialismus, Berlin 1984.

  36. Schmitz-Berning, Cornelia, Vokabular des Nationalsozialismus, Berlin / New York 2007².

  37. Schwarz, Alfons, Rechtsprechung durch Sondergerichte. Zur Theorie und Praxis im Nationalsozialismus am Beispiel des Sondergerichts Berlin, Dissertation Berlin 1992.

  38. Surmann, Rolf, "'Aus Gründen der Rasse'. Welchen Einfluss hatten rassistische Kriterien in den westdeutschen 'Wiedergutmachungs'-Verfahren?", in: Konkret 9 (2020), S. 18-20.

  39. Verband der antifaschistischen Widerstandskämpfer (Hg.), Verbrecher in Richterroben. Dokumente über die verbrecherische Tätigkeit von 230 nazistischen Richtern und Staatsanwälten auf dem okkupierten Gebiet der Tschechoslowakischen Republik, die gegenwärtig der westdeutschen Justiz dienen, Prag 1960.

  1. Bundesarchiv (BArch): R 3001-58386. Personalakte Güntner.

  2. Bundesarchiv (BArch): R 3001-143459. Todesurteil Meeder.

  3. Bundesarchiv (BArch): R 3001-143880. Todesurteil Malitz.

  4. Bundesarchiv (BArch): R 3001-143893. Todesurteil Reinsch u.a.

  5. Bundesarchiv (BArch): R 3001-151896. Todesurteil Malina, Lohynsky.

  6. Bundesarchiv (BArch): R 3001-151954. Todesurteil Göhring.

  7. Bundesarchiv (BArch): R 3001-151962. Todesurteil Thinnes, Collas, Bouard.

  8. Bundesarchiv (BArch): R 3001-154725. Todesurteil Drake, Maager, Lippmann.

  9. Forschungsstelle für Zeitgeschichte in Hamburg (FZH): Sign. 333-3 Sondergerichte. Körner, Joachim, NS-Sonderrichter am Landgericht Tübingen/Neckar, 16.08.1960, Typoskript (Abschrift eines Entwurfs für einen Zeitungsartikel).

  10. Hauptstaatsarchiv Stuttgart (HStAS): E 130 b Bü. 1807. Württembergisches Staatsministerium, Volkacher Bund.

  11. Hauptstaatsarchiv Stuttgart (HStAS): EA 4-153 Bü. 38. Personalakte Bodenstein.

  12. Hauptstaatsarchiv Stuttgart (HStAS): EA 4-153 Bü. 505. Personalakte Scharwiess.

  13. Hauptstaatsarchiv Stuttgart (HStAS):
    EA 4-153 Bü. 586. Personalakte Sperrhake.

  14. Hauptstaatsarchiv Stuttgart (HStAS): EA 4/152 Bü. 50. Personalakte Koch.

  15. Hauptstaatsarchiv Stuttgart (HStAS): Q 3-23 Bü. 72. Koebel, Ulrich.

  16. Staatsarchiv Ludwgsburg (StAL): EL 302 II Bü. 957. Generalstaatsanwalt Stuttgart, Handakte zu der Ermittlungsakte Dr. Bodenstein.

  17. Staatsarchiv Ludwgsburg (StAL): EL 302 II Bü. 958. Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart, Handakte zu der Ermittlungsakte Dr. Sperrhake.

  18. Staatsarchiv Sigmaringen (StAS): Wü 13 T 2 (Staatskommissariat für die politische Säuberung) Nr. 1609/009. Bodenstein, Paul.

  19. Staatsarchiv Sigmaringen (StAS): Wü 13 T 2 (Staatskommissariat für die politische Säuberung) Nr. 2631/128. Bodenstein, Paul.

  20. Staatsarchiv Sigmaringen (StAS): Wü 28/3 T 15 (Landgericht Tübingen, Entschädigungskammer) Nr. 803. Laubinger, Martin, gegen Land Baden-Württemberg, Geschäftszeichen O (Entsch) 66/55.

  21. Staatsarchiv Sigmaringen (StAS): Wü 28/3 T 16. Verfahren Martin Maier, August Nill, Paul Ayen, Eugen Ayen, Rosine Müller, Ezechiel Steinhilber, Rose Textor, Emma Buck, Georg Volkammer und Karl Hartmeyer.